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Naturdenkmäler

Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5ha unter Schutz gestellt werden.

Sehr oft handelt es sich dabei um Felsformationen oder Quellen, sehr alte und markante Einzelbäume oder Alleen – sie dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden.


Bundesnaturschutzgesetz

Nach §28 BNatSchG gilt für Naturdenkmäler:

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Die Ausweisung eines Naturdenkmals folgt der Tradition des Naturschutzes.


Beispiel

Die Breite Eiche in Forkendorf (Oberfranken) soll ca. 1.000 Jahre alt sein


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