Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete unterliegen weniger strengen Schutzvorschriften als Naturschutzgebiete: es ist ein besonders schönes Gebiet, das geschĂŒtzt wird um den Charakter der Landschaft in dem Gebiet zu erhalten.
VerÀnderungsverbote beziehen sich deshalb darauf, den Charakter des Gebiets zu erhalten und NutzungseinschrÀnkungen gibt es nur sehr selten.
Nach §26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete:
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und FunktionsfĂ€higkeit des Naturhaushalts oder der RegenerationsfĂ€higkeit und nachhaltigen NutzungsfĂ€higkeit der NaturgĂŒter, einschlieĂlich des Schutzes von LebensstĂ€tten und LebensrĂ€umen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung fĂŒr die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach MaĂgabe nĂ€herer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verĂ€ndern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des WindenergieflĂ€chenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die ErklĂ€rung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthĂ€lt. FĂŒr die DurchfĂŒhrung eines im Ăbrigen zulĂ€ssigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemÀà § 5 des WindenergieflĂ€chenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den FlĂ€chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindenergieflĂ€chenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale PlanungstrĂ€ger ein daraus abgeleitetes TeilflĂ€chenziel erreicht hat, gelten die SĂ€tze 1 bis 3 auch auĂerhalb von fĂŒr die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die SĂ€tze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer StĂ€tte, die nach Artikel 11 des Ăbereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
FlÀchen
In Deutschland gibt es 8.903 Landschaftsschutzgebiete, die eine GesamtflĂ€che von rund 10,1 Millionen Hektar aufweisen (inklusive der 12 Seemeilen Zone in Nord- und Ostsee – Stand 31.12.2019).
Ăberdurchschnittlich hohe Anteile von Landschaftsschutzgebieten an der jeweiligen LandesflĂ€che befinden sich in Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Brandenburg.
Geringe Anteile gibt es in den BundeslÀndern Schleswig-Holstein, Hessen und Berlin.
Die jeweiligen GebietsgröĂen der einzelnen Landschaftsschutzgebiete unterscheiden sich jedoch stark, da es bezĂŒglich der GröĂe der FlĂ€chen keine Mindest- oder Höchstgrenzen gibt.
Quelle: Bundesamt fĂŒr Naturschutz – Landschaftsschutzgebiete
Bis Ende 2014 waren es in Deutschland 8.531 Landschaftsschutzgebiete. (Quelle: BFN, 12/2014)
Ziele
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten.
Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen EigentĂŒmlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden.
Ăbersicht: Schutzgebiete