Geschützte Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile sind eine Ergänzung und können umfassen:
- Alleen,
- Hecken,
- einseitige Baumreihen und
- markante Kleinstrukturen
Bei einer Beeinträchtigung oder Bestandsminderung von geschützten Landschaftsbestandteilen, wie z.B. durch Fällung einer Allee zugunsten einer Straßenerweiterung, wird vom Gesetz ein Ausgleich gefordert.
Bundesnaturschutzgesetz
In §29 BNatSchG werden als Ergänzung Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt:
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
Für den Erhalt der geschützten Landschaftsbestandteile können auch Ausgleichszahlungen an die Grundeigentümer gewährt werden.
Übersicht: Schutzgebiete