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TierSchutzGesetz (TierSchG) | Tierschutz

Gesetz als PDF

→ Link: PDF Tierschutz § 2

§ 2 Tierhaltung

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


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TierSchutzGesetz Übersicht

Stand: Mai 2021 – Alle Angaben ohne Gewähr auf Tippfehler, Änderungen etc.

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TierSchutzGesetz (TierSchG)
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972
Vollzitat:
„Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 280 V v. 19.6.2020 I 1328