Handstraußregelung | NaturSchutz
Früher galt der Spruch: Du kannst so viele Pflanzen pflücken, wie in 1 Hand passen – und daher kommt auch der Name Handstraußregelung
Damals wie heute ist es verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken oder auszugraben.
§39 Abs. 3 des BNatSchG regelt in Deutschland das Pflücken von Pflanzen – die Handstraußregelung:
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Auch wenn es durch diese Regelung erlaubt ist, die Pflanzen zu pflücken (nicht auszugraben), sollte man bei seltenen Blumen lieber darauf verzichten oder wenigstens nicht alle mitnehmen.
Pflanzen sind bedroht
Private Gärten und Monokulturen bedrohen die heimische Artenvielfalt: es werden oft Exoten in der Gärtnerei gekauft, die sich unkontrolliert ausbreiten und die einheimische Flora verdrängen oder sogar zu Krankheiten (Allergien) führen.
Neophyten
Unter dem Begriff Neobiota (= Neubürger) faßt man Pflanzen (Neophyten) und Tiere (Neozoen) aus anderen Regionen der Erde zusammen, die – bewusst oder unbewusst – in Deutschland angesiedelt wurden.
- das Indische Springkraut
- der Topinambur (sollte nicht in die umgebende Vegetation geraten)
- der Riesenbärenklau
- der asiatische Staudenknöterich (Japan-Knöterich, Sachalin-Staudenknöterich und eine Kreuzung der beiden Arten, der Böhmische Staudenknöterich)
- Ambrosia (eine aggressive Korbblütlerart, die bei Menschen Allergien auslösen kann)
Die Rote Liste
Der Katalog für die bedrohten und aussterbenden Arten wird Rote Liste genannt.