BundesJagdGesetz (BJagdG) | JagdRecht
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→ Link: PDF Jagdrecht § 30
§ 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.
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Stand: November 2020 – Alle Angaben ohne Gewähr auf Tippfehler, Änderungen etc.
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Bundesjagdgesetz BJagdG
Ausfertigungsdatum: 29.11.1952
Vollzitat:
„Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328