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BundesJagdGesetz (BJagdG) | JagdRecht

Gesetz als PDF

→ Link: PDF Jagdrecht § 10

§ 10 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

Fußnote

§ 10 Abs. 3 idF d. Bek. v. 29.9.1976 I 2849: Sachsen-Anhalt – Abweichung durch § 14 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG) v. 23.7.1991 GVBl. LSA S 186, zuletzt geändert durch Art. 1 des G v. 18.1.2011 GVBl. LSA S. 6 mWv 1.2.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1943)


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Stand: November 2020 – Alle Angaben ohne Gewähr auf Tippfehler, Änderungen etc.

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Bundesjagdgesetz BJagdG
Ausfertigungsdatum: 29.11.1952
Vollzitat:
„Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328